Die Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen
Schützenverein Berge e.V.
Sitz des Vereins ist Berge – Landkreis Osnabrück.
Der Verein hat den Zweck, den Schießsport zu pflegen, Schützenbrauchtum zu erhalten und die Kameradschaft zu fördern. Er ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
1.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke.
1.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Termin und Dauer des Schützenfestes

§ 1 a

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 – Organe des Vereins

3.1 Generalversammlung
3.2 Vorstand

§ 4 – Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das ranghöchste Organ des Vereins. Sie hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
4.1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
4.2. Beschluss über die Höhe des zu zahlenden Beitrages
4.3. Beschluss über Termin und Dauer des Schützenfestes
4.4. Beschluss über sonstige Veranstaltungen des Vereins
4.5. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und Entlastungserteilung
4.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.7. Beschluss über die Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung wird alljährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen (ordentliche Generalversammlung). Die Leitung liegt in den Händen des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Eine außerordentlichen Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand das beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen.

§ 5 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
5.1. dem 1.Vorsitzenden (Präsident)
5.2. dem 2.Vorsitzenden (Stellvertreter)
5.3. dem Kassierer
5.4. dem Schriftführer
5.5. dem Schießsportleiter
5.6. dem Kommandeur
Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl tritt der Vorstand jeweils geschlossen zurück.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1.1. Leitung des Vereins und Vertretung gerichtlich und außergerichtlich
5.2.2. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
5.3.3. Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins
5.4.4. Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand kann einzelne Probleme der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegen, soweit er das aus besonderen Gründen für erforderlich hält. Weiter kann er einzelnen seiner Mitglieder eigenverantwortliche Aufgaben innerhalb der Vorstandsarbeit übertragen.

§ 5 a

Der Vorstand gibt sich eine Arbeitsordnung.

§ 5 b

Wird eine Vorstandsposition (Vorstandsamt) nicht besetzt, nehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Vorstandswahl wahr.

§ 6 – Vorstandssitzungen

Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. oder 2.Vorsitzenden geleitet. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 2/3 der Zahl der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.Vorsitzende, anwesend sind.
Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zu den Sitzungen können weitere Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht von der Generalversammlung oder vom Vorstand hinzugezogen werden (Sonderkommissionen oder erweiteter Vorstand).

§ 7 – Fristen

Die Sitzungen der Organe des Vereins sind mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In besonders dringenden Fällen kann die Frist auf 48 Stunden verkürzt werden.

§ 8 – Mitgliedschaft

Der Verein hat
8.1. aktive Mitglieder über 18 Jahre
8.2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
8.3. Ehrenmitglieder
Aktives Mitglied kann jeder werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Anträge auf Mitgliedschaft können mündlich oder in Schriftform beim Vorstand gestellt werden, der auch endgültig über die Aufnahme entscheidet.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder Mitglieder nach Vollendung ihres 65.Lebensjahres und gleichzeitig mindestens 25-jähriger ununterbrochender Mitgliedschaft im Schützenverein Berge e.V. können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Eine Mitgliedschaft kann enden durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt kann mündlich, oder in Schriftform an den Vorstand erklärt werden mit Wirkung zum Ende des laufenden Jahres. Mitglieder, die dem Verein böswillig Schaden zufügen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag trotz Erinnerung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 9 – Beitrag

Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder zahlen den halben Beitrag. (Änderung gemäß Beschluss der GV vom 25.01.2004)

§ 10 – Wahlen und Abstimmungen

Gewählt und abgestimmt wird grundsätzlich offen durch Handzeichen. Anträgen auf geheime Wahl oder Abstimmung ist zu entsprechen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt oder ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dafür ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 11 – Schützenfest

Dem Zweck des Vereins entsprechend findet einmal jährlich in den Sommermonaten ein Schützenfest statt. Gelegentlich dieses Schützenfestes wird die Ehre eines Schützenkönig ausgeschossen. Zum Königsschuss berechtigt ist jedes männliche Mitglied, das das 25.Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens 3 Jahre angehört. Als Königsschuss beim Adler gilt der Rumpf oder der nächstniedrigere Preis, auf der Scheibe die höchste Ringzahl.

§ 12 – sonstige Veranstaltungen

Zu den sonstigen schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins werden vom Vorstand hinsichtlich Leitung und Durchführung Sonderanordnungen außerhalb dieser Satzung erlassen.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer lediglich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit und wenn mindestens 75 v.H. der Zahl der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es solange treuhänderisch zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Vereinszwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei behördlicher Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des satzungsmäßigen Vereinszweckes.

§ 13 a

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigtr Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 zu verwenden hat.

Uniformordnung

Zur vollständigen Schützenuniform gehören neben der Schützenjacke und dem Schützenhut ein weißes Hemd mit grüner Krawatte, sowie eine dunkle Hose und dunkle Schuhe. Zur Beerdigung eines Schützenmitgliedes wird statt der grünen Krawatte eine schwarze Krawatte getragen. Zur Uniform der weiblichen Mitglieder gehören eine grüne Schützenweste, eine weiße Bluse und ein schwarzer Rock.
Der Schützenkönig trägt die Königskette nur am Schützenfestsonntag. Zu allen anderen Anlässen wird die Ausgehkette getragen. Die Adjudanten tragen die Adjudatenschnur immer zur Uniform, der rechte Flügeladjudant an der rechten Seite, der linke Flügeladjudant an der linken Seite.
Die Schützenschnur wird an der linken Uniformseite getragen.

beschlossen in der Generalversammlung Januar 1989

Wilhelm Heyer

Detlef Zimmermann

Lothar Fiebig

Wilhelm Husmann